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Dienstag, 19. März 2013

Wer sagt denn nun die Wahrheit?

Behaupten kann das ja jeder, aber wer sagt denn nun wirklich die Wahrheit? Je länger ich die Diskussionen und Pressebeiträge verfolge desto mehr wundere ich mich, was da so alles behauptet wird. Beispiel Brandschutz an Gebäuden.

Quer durch die Medien wird munteres WDVS-Bashing betrieben und auf die Hersteller wird munter eingeprügelt. Behauptungen werden aufgestellt, Personen zitiert und natürlich wird auf die Macht des Bildes gesetzt. Ehemalige Feuerwehrmänner dürfen in Fernsehinterviews auftreten und abgehalfterte Architekten verbreiten technischen Unfug vor laufenden Kameras. Aber was steckt nun wirklich hinter der Brandgefährlichkeit von Wärmedämverbundsystemen?
Machen wir den Versuch und nähern uns der Sache einmal halbwegs wissenschaftlich. Auch wenn ich nie studiert habe dann weiss ich doch eins: Entweder ich kann meine Quellen überprüfen oder ich folge einem Beweis. Die Quellen zum Thema WDVS und Brandschutz sind überprüfbar. Der Brandschutz an Gebäuden ist in den Landesbauordnungen geregelt. Hier steht beispielsweise wann ein Gebäude Normal entflammbar, schwer entflammbar oder sogar nicht brennbar ausgerüstet werden muss. Die LBO's sind frei zugänglich, einfach mal googeln.

Die jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungen der Dämmsysteme werden von allen seriösen Herstellern zum Download angeboten oder sind zumindest auf Nachfrage erhältlich. In den Zulassungen steht, welche der vorgenannten Eigenschaften das WDVS besitzt. Natürlich kann man alle weiteren Regelwerke nachlesen und so überprüfen ob Wärmedämmverbundsystem eher gefährlich oder eher nützlich sind. Und wenn Sie das wissen teilen Sie mir das bitte mit, am besten hier in diesem Blog.

Dienstag, 29. November 2011

Gedanken zur Wohnungslüftung- Mieter oder Vermietersache?

Nachdem mich "der Koeschterle" freundlicherweise einen "netten, von mir geschätzten Kollegen" in seinem Blog und auf Facebook bezeichnet hatte, habe ich mich breitschlagen lassen, meinen allseits beliebten Senf zu verschiedenen Themen niederzuschreiben. Bin selbst gespannt was dabei herauskommt. Legen wir mal los.

Es wird seit geraumer Zeit unter Fachleuten und Rechtsanwälten das Thema "Ist das Lüften Mieter oder Vermietersache" heftigst diskutiert.
Es gibt mittlerweile verschiedene Regelwerke, die dieses Thema ganz oder teilweise erwähnen.
Da gibt es zum einen die DIN 1946-6 mit Stand vom Mai 2009. Die DIN 1946-6 greift zwar einerseits die grundsätzlichen Erfordernisse der heutigen Zeit und Baukultur auf, allerdings verschiebt sie auch die Randbedingungen meines Erachtens.
In zahlreichen Veröffentlichungen- auch Tagespresse-wird groß verkündet, dass sie nun den Stand der Technik (was meiner Meinung nach nicht stimmt) bedeutet und dass ab sofort für den Neubau und bei Modernisierungen von Wohngebäuden Fensterlüftung alleine nicht mehr zulässig ist, sondern nutzerunabhängige Lüftungssysteme.
Folgerichtig könnte man sagen, dass im "hermetisch luftdichten Wohnungsbau" hygienische Wohnverhältnisse möglich werden, ohne auch nur einmal das Fenster zu öffnen.
Damit könnte man schlussendlich meinen, dass Lüften einer Wohnung mietrechtlich zur Vermietersache wird. Aber das Geschriebene der letzten zwei Sätze kann ich mir nur schwer vorstellen.
Wichtig ist auch zu erwähnen, dass in Neubauten und sanierten Bestandsgebäuden ein ausreichender Luftwechsel zu planen und nachzuweisen ist.
Dann kommt nun auch noch die DIN 4108 hinzu, die bereits vor der Änderung der DIN 1946-6 die Gewährleistung von 12 Luftwechselraten am Tag fordert.
Allerdings erläutert sie nicht, wie und wer für den Luftwechsel verantwortlich ist. Wenn man sich verschiedene Rechtssprechungen dazu anschaut, erkennt man, dass sie für den Nutzer 2-3 manuelle Lüftungsvorgänge für zumutbar erachtet. Verbleiben also 9-10 Luftwechsel, die vom Gebäude nutzerunabhängige erbracht werden müssen.
Es zeigt sich also, dass das nutzerabhängige Lüften unabdingbar bleibt und an der nutzerunabhängige Lüftung von Neubauten und Modernisierungen kein Weg vorbei führt.
Zum Abschluss möchte ich erwähnen, dass ich die Lüftungsnorm DIN 1946-6 für einen wichtigen ersten Schritt zu einer längst überfälligen Anpassung an die in den letzten Jahren energetisch veränderten Baukultur und vor allen Dingen deren nicht veränderten Nutzung halte.

Puh, ich habs geschafft. Hat aber auch Spaß gemacht. Ich denke, dass ich beim Nächsten Mal erläutere, wie Lüften richtig funktioniert und für was das alles gut ist.
Mit einem Frischluft- Gruß
Albert Klein

Montag, 7. November 2011

Frage zur Aufdoppelung eines WDVS

"Sehr geehrter Profimaler,

Ist Klebeschaum zur Verklebung eines neuen WDVS auf ein vorhandenes altes (Aufdoppelung) bauaufsichtlich zugelassen?"


Darauf kann ich leider keine eindeutige Antwort geben. Die bauaufsichtlichen Zulassungen muss die Hersteller eines Wärmedämmverbundsystemes beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragen. Dieses vergibt nach der Prüfung des Systemes die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder auch die Europäische technische Zulassung (ETA).

Da aber jeder Handwerker der ein WDVS ausführt dem Bauherrn eine bauaufsichtliche Zulassung aushändigen muss kann man schnell recherchieren, ob sich die Zulassung auch auf eine Aufdoppelung mit PUR Schaum erstreckt.

Freitag, 4. November 2011

Frage zum WDVS: Eckverzahnung

Heute erreichte mich per Mail eine Anfrage bezüglich der Verarbeitung von Wärmedämmverbundsystemen:

Sehr geehrter Profimaler,

darf ich Ihnen eine Frage stellen:

Ist bei einem WDVS die Eckverzahnung der Platten allgemein anerkannte Regel der Technik?
Bei uns wurde sie nämlich nicht gemacht, in den Herstellerrichtlinien steht die Eckverzahnung aber.

Danke und freundliche Grüße


Selbstverständlich kann mir jeder Interessierter seine Fragen per Mail zusenden. Ich werde sie dann in diesem Blog möglichst zeitnah beantworten. Also nur zu. Schreiben Sie, was Ihnen unter den Nägeln brennt.



Also, gehen wir das Problem einmal an:

So steht im Merkblatt 21 des "Bundesauschuss für Farbe und Sachwertschutz":
"An den Gebäudeecken sind die Platten nach Möglichkeit eckverzahnt auszuführen".

 In der DIN 55699 - Verarbeitung von WDVS steht wörtlich genau das gleiche.

In der VOB/C DIN 18345 wiederum steht, das die Verarbeitung nach DIN 55699 erfolgt, sofern die Zulassung (und meint wahrscheinlich die bauaufsichtliche Zulassung des jeweiligen Wärmedämmverbundsystemes) nichts anderes vorschreibt. Nun bin ich kein Jurist, aber mir scheint es demnach so zu sein, das wenn die Eckverzahnung in den Herstellervorschriften steht dann auch ausgeführt werden muss. Insofern spielt es keine Rolle ob sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aber vielleicht findet sich noch ein Fachanwalt für Baurechtder hier einen Kommentar abgeben möchte. Er wäre herzlich eingeladen.