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Stellt sich die Frage, wann eine Fassade überhaupt "schwer entflammbar B1" ausgerüstet sein muss.
Geregelt ist dies in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer. Dort steht sinngemäß das je nach Gebäudekategorie verschiedene Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. In Bayern fallen Häuser bis zu einer Gebäudehöhe von 7,00 Metern (gemessen von Geländeoberkante bis zur Oberkante fertiger Fußboden des obersten begehbaren oder ausbaubaren Geschoßes) in eine Kategorie nach der an die Fassade keine besonderen Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, der Aufbau der Fassade muss also nur "normal entflammbar B2" nach DIN 4102 entsprechen. Dies erfüllen alle WDVS, auch mit Dämmstoff Polystyrol-Hartschaum (EPS). Hier finden Sie eine Einteilung der Brandschutzklassen.
Bei anderen Gebäudekategorien muss die Fassade unter Umständen aber "schwer entflammbar B1" ausgerüstet sein. "Automatisch" sind dies WDVS mit Dämmstoffen wie Mineralwolle oder Mineralschaum. EPS gilt als "schwer entflammbar B2" bei Dämmstoffstärken bis 10 cm, oder auch darüber wenn spezielle Maßnahmen wie beispielsweise ein umlaufender Brandgurt berücksichtigt werden. Wurde eine Fassade aus Brandschutzgründen als "schwer entflammbar B2" ausgeführt, darf dieser Status auch durch Nacharbeiten oder Ausbesserungen nicht aufgehoben werden. In diesem Fall würde also auch ein geprüfter Bauschaum der als "schwer entflammbar B2" deklariert wurde zur Anwendung kommen.
Natürlich gibt es auch noch Fassaden die "nicht brennbar A1 oder A2" ausgerüstet sein müssen, dies sind aber in der Regel Gebäude die die Hochhausgrenze überschreiten oder aufgrund anderer Merkmale so eingestuft wurden.
Wie kann ich denn feststellen ob mein Haus schwer entflammbar sein muss?
AntwortenLöschenWie ich schon geschrieben habe ist für den Brandschutz die jeweilige Landesbauordnung in Ihrem Bundesland zuständig. Dort sind die Grenzwerte festgelegt innerhalb derer dann die Einstufung eines Gebäudes erfolgt. Da es sich hier doch um eine wirklich ernste Angelegenheit handelt sollten Sie einen Fachmann konsultieren, etwa einen Architekten. Eventuell bekommen Sie auch bei der für Sie zuständigen Baubehörde Auskunft oder bei der Feuerwehr.
AntwortenLöschenFür sogenannte Brandwände bzw. Brandschutzwände können auch noch besondere Regelungen greifen.