Freitag, 1. Juni 2012

#1 Gewährleistung bei Handwerksarbeiten?

Ab und zu werde ich gefragt wie das eigentlich mit Garantie, bzw. Gewährleistung bei Malerarbeiten aussieht. Tja sag ich dann immer, das ist ein schwieriges Thema mit dem sich eigentlich Juristen befassen müssen. aber ich lass mich dann doch immer wieder hinreißen etwas zu dem Thema zu sagen.

Grundsätzlich muss man zwischen einem Garantieversprechen und der Gewährleistungshaftung unterscheiden. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung für die Funktionsfähigkeit einer Sache über einen bestimmten Zeitraum. Wenn Sie also beispielsweise einen Fön kaufen und bekommen vom Hersteller zwei Jahre Garantie für die volle Funktion dann muss der Fön zwei Jahre lang funktionieren. Meistens wird die Garantie noch etwas eingeschränkt (Fön nicht in die volle Badewanne werfen) oder von bestimmten Dingen wie beispielsweise eine regelmäßige Wartung abhängig gemacht. Geht Ihr Fön während der Garantiezeit kaputt können Sie reklamieren. Dann hängt es oft von den Garantiebedingungen ab in welcher Form der Hersteller Ersatz leistet.

Etwas anderst ist der Fall bei der Gewährleistung geregelt. Die Gewährleistungshaftung ist gesetzlich geregelt und kann nicht ausgeschlossen werden (Ausnahme sind Geschäfte von Privat zu Privat). Also, jeder Kaufvertrag und jeder Werkvertrag schließt automatisch eine Gewährleistungsdauer von mindestens 2 Jahren ein. Dabei gilt in den ersten 6 Monaten nach dem Vertragsabschluß die sogenannte Beweislastumkehr.

Was das nun wieder bedeutet erfahren Sie in einem der nächsten Blogeinträge.

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