Dienstag, 4. Juni 2013

Keine Mehrvergütung für Auftragnehmer bei unklarer Leistungsbeschreibung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden - und zwar zu Ungunsten der Handwerker. Diese müssen nun auch ohne Vertragsabschluß massiv in Vorleistung gehen.
Aus einem Artikel, erschienen in Meistertip Newsletter:

Ist die Leistungsbeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis unklar und/oder lückenhaft, muss der Auftragnehmer vor der Abgabe seines Angebotes beim Auftraggeber nachfragen, anderenfalls kann er für spätere Erschwernisse oder Ergänzungen bei der Bauausführung keine Vergütung verlangen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Unklarheiten und Lücken in der Leistungsbeschreibung vor Abgabe seines Angebotes durch Rückfrage beim Auftraggeber aufzuklären. Das gilt nicht nur dann, wenn er die Unklarheit bzw. die Lücken tatsächlich erkannt hat, sondern auch, wenn diese erkennbar waren. Der Auftragnehmer darf insbesondere nicht die Lücken oder Unklarheiten durch für ihn günstige Annahmen bei der Kalkulation ausnutzen und damit seine Aussichten auf einen Zuschlag erhöhen. Klärt er nicht auf, kann er für später notwendige Erschwernisse oder Zusatzleistungen keine Vergütung verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn den Ausschreibungsunterlagen Pläne beigefügt sind oder auch auf einzusehende Pläne verwiesen wird. Aus diesen Plänen ersichtliche oder erkennbare Schwierigkeiten muss der Auftragnehmer ebenfalls im Rahmen seines Angebotes bei der Kalkulation berücksichtigten und auch hier notfalls für Aufklärung bei Auftraggeber sorgen.
Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg erneut so entschieden.

Damit wurde den Handwerkern jetzt ein riese Ei ins Nest gelegt. Jeder Auftragnehmer hat nun vor Abgabe seines Angebotes alle Umstände aufzuklären. Ich hoffe, das Handwerkskammern und Innungen die Sache weiter verfolgen und auch vor das BGH gehen um dieses Urteil anzufechten.